Wenn Sie einen elektronischen Psychotherapeutenausweis (ePtA) beantragen wollen, starten Sie den Antrag über das Mitgliederportal der PKN . Die endgültige Antragstellung und der Vertragsabschluss erfolgen über den von Ihnen ausgewählten Vetrauensdienstanbieter. Derzeit sind medisign GmbH , D-Trust GmbH (Bundesdruckerei) und T-Systems zugelassen. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld über Vertragskonditionen etc.
Bitte beachten Sie vor der Antragsstellung folgende Hinweise:
Wichtig! Die Angaben im Antragsportal der Vertrauensdienstanbieter können nachträglich von der Geschäftsstelle nicht mehr geändert werden.
Die Beantragung wird im geschlossenen Bereich starten, daher ist es unbedingt notwendig, dass Sie ein Benutzerkonto haben. Die meisten von Ihnen haben bereits diesen Zugang. Wenn Sie noch keinen Zugang haben und zeitnah den ePtA beantragen möchten bzw. müssen, befolgen Sie bitte folgende Schritte:
PS: Bitte denken Sie daran, sich ordnungsgemäß im Portal an- und auch wieder abzumelden, damit vorgenommene Änderungen auch für Sie sichtbar sind. Hin und wieder erreichen uns Nachrichten, dass neu hinzugeschaltete Funktionen wegen einer nicht erfolgten Abmeldung nicht verfügbar sind.
Kammertelegramm Start Beantragung (Stand 08.06.2021)
Kammertelegramm ePtA Vorbereitung (Stand 04.06.2021)
Kammertelegramm: Elektronischer Heilberufeausweis (ePTA bzw. eHBA) II (Stand 10.02.2021)
Kammertelegramm: Elektronischer Heilberufeausweis (ePTA bzw. eHBA) (Stand 03.12.2020)
Wofür ist der elektronische Psychotherapeutenausweis notwendig?
Psychotherapeut*innen benötigen den ePtA, um Funktionen der Telematikinfrastruktur nutzen zu können. Dazu gehören sogenannte Anwendungen wie zum Beispiel der Notfalldatensatz, Arztbrief und Medikationsplan oder die Patientenakte. Er ermöglicht auch, Daten einzugeben und rechtsverbindlich zu unterschreiben (elektronische Signatur).
Weitere Informationen zur Telematikinfrastruktur finden Sie übersichtlich auf der Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Wer braucht einen ePtA?
Die Ausweispflicht betrifft alle niedergelassenen Psychotherapeut*innen mit einem Kassensitz, ermächtigte Psychotherapeut*innen oder auch Sicherstellungsassistent*innen. Sie gilt für Psychotherapeut*innen unabhängig davon, ob sie in einer Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft, als Angestellte in einer Praxis, in einer Jobsharing-Partnerschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum arbeiten.
Für Psychotherapeut*innen in einer Privatpraxis besteht keine Ausweispflicht. Sie benötigen einen ePtA nur, wenn auch sie die Telematikinfrastruktur nutzen wollen.
Ob Angestellte in Krankenhäusern einen ePtA benötigen, hängt von dem jeweiligen Krankenhaus ab und muss bei der Krankenhausleitung erfragt werden.
Einen ePtA können nur approbierte Psychotherapeut*innen beantragen, Psychotherapeut*innen in Ausbildung dagegen nicht.